Einstellung Strafverfahren | Höfe BG Strafsachen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 2. Oktober 2023BEK 2022 165MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.C.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,2.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin D.________,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer 1 des Bezirksgerichts Höfe vom 23. November 2022, SGO 2022 1);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft klagte am 25. März 2019 die Beschuldigte nebst übler Nachrede und Beschimpfung am Bezirksgericht Höfe der Drohung an, angeblich begangen am 22. Juni 2016 zum Nachteil ihres Ehemannes (Vi-act. 1). Die Verfahrensleitung zitierte die zunächst auf den 22. August 2019 angesetzte Verhandlung gestützt auf das Arztzeugnis vom 2. August 2019 mit der Begründung ab, dass eine Dispensierung der Beschuldigten nicht in Betracht falle (Vi-act. 13 f.). Wegen des Krebsleidens der Beschuldigten mussten in der Folge weitere Vorladungen hinausgeschoben und schliesslich auch die auf den 20. Mai 2021 angesetzte Verhandlung abzitiert werden (Vi-act. 57.1). Die Beschuldigte informierte das Gericht über die Verhinderung an der Teilnahme an der auf den 19. Oktober 2021 angesetzten Verhandlung wegen einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einen Tag zuvor mit E-Mail (Vi-act. 66 ff.). Die Verfahrensleitung stellte das Verfahren betreffend die Vorwürfe der üblen Nachrede und der Beschimpfung mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 wegen Verjährung definitiv ein (Vi-act. 92.1). Zwei weitere auf den 9. Juni und 26. August 2022 angesetzte Verhandlungen mussten zufolge des schlechten Gesundheitszustands der Beschuldigten abermals abzitiert werden (Vi-act. 99 ff.). Die Verfahrensleitung ersuchte daraufhin die Beschuldigte um Mitteilung des Zeitpunktes der Wiedererlangung der Verhandlungsfähigkeit (Vi-act. 132.1). Die Beschuldigte reichte das Arztzeugnis der Allgemeinmedizinerin E.________ vom 16. September 2022 ein (Vi-act. 135 f.), wozu die Verfahrensleitung die Parteien Stellung nehmen liess (Vi-act. 137 ff.).a)Am 23. November 2022 beschloss die erste Kammer des Bezirksgerichts Höfe gestützt auf
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.C.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,2.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin D.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren